AGB

Allgemeine Vertragsbedingungen (AVB) der Hebamme Martina Straßer-Seitz nachfolgend Hebamme genannt

  1. Geltungsbereich

Die Allgemeinen Vertragsbedingungen gelten, soweit nichts anderes vereinbart ist, für die vertraglichen Beziehungen der Hebamme und der Leistungsempfängerin.

 

  1. Rechtsverhältnis

Die Rechtsbeziehungen zwischen der Hebamme und der Leistungsempfängerin sind privatrechtlicher Natur.

 

  1. Umfang der Leistungen
  2. a) Die Leistungen erfolgen auf Grundlage des Vertrages über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach §134a SGB V, der zwischen den Berufsverbänden der Hebammen und dem GKV-Spitzenverband abgeschlossen wurde.
  3. b) Bei Selbstzahlerinnen richtet sich das Leistungsangebot nach der Privatgebührenordnung des Bundeslandes, in dem die Leistung erbracht wurde.
  4. c) Nicht Gegenstand der Leistungen sind die Leistungen der von der Hebamme hinzugezogenen Ärzte bzw. Krankentransporte. Leistungen hinzugezogener Ärzte oder Krankentransporte werden von diesen gesondert abgerechnet.
  5. d) Für vereinbarte Termine, die von der Leistungsempfängerin nicht eingehalten werden und die nicht 24 Stunden vor dem Termin abgesagt

werden, stellt die Hebamme die entgangene Vergütung der Leistungsempfängerin in Rechnung. Das gilt auch für die Teilnahme an Kursen.

  1. e) Terminverlegung: Da die Hebamme mitunter berufsbedingt zu unplanmäßigen Einsätzen gerufen wird, kann sie gelegentlich Termine kurzfristig nicht wahrnehmen. In solchen Fällen wird sie so schnell wie möglich Bescheid geben und das weitere Vorgehen besprechen.
  2. f) Die Geschäftszeiten: Montag bis Freitag zwischen 08:00 und 17:00 Uhr. Am Wochenende und Feiertagen nur nach Vereinbarung. Es findet aus datenschutzrechtlichen Gründen keine Kommunikation via Whatsapp statt. Außerhalb dieser Zeiten wenden sie sich (falls Sie die Situation so dringlich einschätzen) an den behandelnden Frauen- bzw. Kinderarzt

oder die nächstgelegene Klinik / Kinderärztliche Notfallambulanz.

 

  1. Wahlleistungen

Als Wahlleistungen können vereinbart werden:

  1. a) Leistungen, die nicht Gegenstand des Vertrages über die Versorgung mit

Hebammenhilfe nach §134a SGB V sind und über die keine Zusatzvereinbarung mit den Einzelkassen abgeschlossen wurde, z.B.:

  • Laboruntersuchungen
  • Lasertherapie
  • Schlafberatung
  • Erhebung des transkutanen Bilirubinwertes
  • Akupunktur
  1. b) Leistungen, deren Umfang bei gesetzlich Versicherten über die Obergrenze des Vertrages über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach §134 SGB V hinausgehen, z. B.:
  • Mehr als 12 Beratungen in der Schwangerschaft
  • Mehr als 16 Kontakte (telefonisch / persönlich) zwischen dem 11.

Tag und der 12. Woche nach der Geburt

  • Wegegeld bei einer Inanspruchnahme der Hebamme über die

Entfernung hinaus, die von der leistungspflichtigen Krankenkasse

vergütet wird

  1. c) Die Hebamme verpflichtet sich, die Leistungsempfängerin vor der

Inanspruchnahme einer Wahlleistung über etwaige Kosten zu informieren.

 

  1. Abrechnung des Entgelts
  2. a) Bei gesetzlich Versicherten rechnet die Hebamme mit der leistungspflichtigen Krankenkasse ab. Davon umfasst sind nicht die vereinbarten Wahlleistungen. Für diese sind die Leistungsempfängerinnen als Selbstzahlerinnen zur Zahlung verpflichtet.
  3. b) Leistungsempfängerinnen, für die eine Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts die Leistungen, die im Rahmen von Schwangerschaft und Mutterschaft in Anspruch genommen werden schuldet (z. B.: Heilfürsorgeberechtigte), legen eine Kostenübernahmeerklärung ihrer Kostenträger vor, die die Leistungen der Hebamme nach Nr. 3 dieser AVB umfasst. Liegt diese Kostenübernahme nicht vor oder deckt sie die in Anspruch genommenen Leistungen nicht ab, sind die Leistungsempfängerinnen als Selbstzahlerinnen zur Entrichtung des Entgelts für die Leistungen verpflichtet.
  4. c) Selbstzahlerinnen sind zur Entrichtung des Entgelts für die Leistungen der Hebamme nach dieser AVB verpflichtet.

 

Bei Selbstzahlerinnen richtet sich der erstattungsfähige Leistungsumfang nach der Privatgebührenordnung des Bundeslandes der Leistungserbringung. Die Leistungsempfängerin ist selbst dafür verantwortlich, die Erstattungsfähigkeit von Leistungen mit ihrer Krankenversicherung zu klären.

  1. d) Der Rechnungsbetrag wird mit Zugang der Rechnung fällig. Bei Zahlungsverzug können Verzugszinsen gemäß §288 BGB sowie Mahngebühren von pauschal 5€ berechnet werden.
  2. e) Eine Aufrechnung mit bestrittenen oder nicht rechtskräftig festgestellten Forderungen ist ausgeschlossen.
  3. f) Sofern die Leistungsempfängerin Wahlleistungen mit der Hebamme vereinbart hat, kann eine angemessene Vorauszahlung verlangt werden.

 

  1. Diese Allgemeinen Vertragsbedingungen treten am 01.01.2024 in Kraft.

 

Salvatorische Klausel:

Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages und / oder seiner Änderungen bzw. Ergänzungen unwirksam sein, so wird dadurch die Wirksamkeit der vertraglichen Vereinbarungen im Übrigen nicht berührt. Die unwirksamen Bestimmungen werden ersetzt durch eine solche Regelung, die der unwirksamen am nächsten kommt.